Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel II.
Die Verfügung über die Rohwasserkräfte der Saalachgrenzstrecken, soweit sie Gegenstand dieses Abkommens sind, steht unbeschadet bestehender Rechte zu:
a) Österreich in der oberen Grenzstrecke sowie in der unteren Grenzstrecke von km 5,0 flußabwärts bis zum Unterwasser des Kraftwerkes Rott-Freilassing;
b) Bayern in der unteren Grenzstrecke von Fluß-km 5,0 flußaufwärts.