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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach 1
Art. 2neu
in Kraft ab 20.07.1959 · idF BGBl. Nr. 224/1959 Art. 2↗RIS↗
Artikel II.
Die Verfügung über die Rohwasserkräfte der Saalachgrenzstrecken, soweit sie Gegenstand dieses Abkommens sind, steht unbeschadet bestehender Rechte zu:
a) Österreich in der oberen Grenzstrecke sowie in der unteren Grenzstrecke von km 5,0 flußabwärts bis zum Unterwasser des Kraftwerkes Rott-Freilassing;
b) Bayern in der unteren Grenzstrecke von Fluß-km 5,0 flußaufwärts.