Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2.
Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Pflanzen werden folgende Grenzorte bestimmt:
In der Republik Österreich:
In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien:
Diese Liste der Grenzorte kann nach Bedarf und nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile abgeändert oder ergänzt werden.
Die Vertragschließenden Teile werden bemüht sein, die im Absatz dieses Artikels angeführten Grenzorte allmählich mit Ausrüstungen Desinfektion und Desinsektion von Materialien pflanzlichen Ursprungs welche aus-, ein- oder durchgeführt werden, zu versehen.