Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2.
Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Pflanzen werden folgende Grenzorte bestimmt:
In der Republik Österreich:
In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien:
Diese Liste der Grenzorte kann nach Bedarf und nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile abgeändert oder ergänzt werden.
Die Vertragschließenden Teile werden bemüht sein, die im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Grenzorte allmählich mit Ausrüstungen zur Desinfektion und Desinsektion von Materialien pflanzlichen Ursprungs, welche aus-, ein- oder durchgeführt werden, zu versehen.
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