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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bayerischen Staatsregierung über die Regelung des Alpenweideviehverkehrs 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1963 · idF BGBl. Nr. 296/1963 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Österreich und das Staatsministerium des Innern in Bayern treffen auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften jene veterinärbehördlichen Anordnungen, die nach der jeweiligen Seuchenlage erforderlich sind, um die Übertragung von Tierseuchen beim Weideverkehr zu verhindern.
(2) Die Maßnahmen werden einvernehmlich alljährlich bis spätestens 15. April angeordnet.