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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens 1
Art. 2neu
in Kraft ab 06.06.1976 · idF BGBl. Nr. 235/1976 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch
a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiete der angewandten medizinischen Forschung;
b) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Beratung und der beruflichen Weiterbildung;
c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereiche des Gesundheitswesens;
d) Teilnahme an den von beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, die von den Vertragsstaaten als vorrangig bezeichnet werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit in den Fragen ermutigen, die von ihnen als vorrangig bezeichnet werden, und diese Zusammenarbeit fördern.