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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens 1
Art. 2neu
in Kraft ab 28.07.1979 · idF BGBl. Nr. 292/1979 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Gesundheitswesens und der Medizin soll insbesondere erfolgen durch
den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten
– der Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens,
– der medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
– der Umwelthygiene sowie
– der Ausbildung bzw. Weiterbildung der auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Medizin tätigen Personen, den Informationsaustausch über
– die Gesetze, Vorschriften und Richtlinien, die sich auf das Gesundheitswesen beziehen,
– Krankheiten, die die gesundheitliche Situation bedeutend beeinflussen, insbesondere Infektionskrankheiten, ferner den Austausch von Fachzeitschriften und Publikationen.