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Fassungsvergleich zu Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 277/1983 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsstaaten insbesondere
1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften;
3. den gegenseitig vereinbarten Austausch und die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;
4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.