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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 02.09.1987 · idF BGBl. Nr. 525/1987 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Grundlegende Bestimmung
Die Vertragsparteien verringern ihre nationalen jährlichen Schwefelemissionen oder deren grenzüberschreitenden Fluß sobald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993, um mindestens 30 v. H., wobei zur Berechnung der Verringerungen das Niveau von 1980 zugrunde gelegt wird.