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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
Schutzrechtsformen
(1) Jeder Verbandsstaat kann das in diesem Übereinkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zuerkennen. Jedoch darf ein Verbandsstaat, dessen innerstaatliches Recht den Schutz in diesen beiden Formen zuläßt, nur eine von ihnen für dieselbe botanische Gattung oder Art vorsehen.
(2) Jeder Verbandsstaat kann die Anwendung dieses Übereinkommens innerhalb einer Gattung oder Art auf Sorten mit einem bestimmten Vermehrungssystem oder einer bestimmten Endnutzung beschränken.