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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren 1
Art. 2neu
in Kraft ab 21.10.1913 · idF RGBl. Nr. 193/1913 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Die Bestimmung des vorangehenden Artikels hindert nicht die Anwendung der fiskalischen Vorschriften oder anderer Gesetze, welche in diesen Häfen in Kraft stehen.