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Norm
Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Fassungen
Art. 2 Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
BGBl
Art. 2 Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Judikatur
Art. 2 Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Art. 2 Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 21.10.1913 · idF
RGBl. Nr. 193/1913
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2.
Die Bestimmung des vorangehenden Artikels hindert nicht die Anwendung der fiskalischen Vorschriften oder anderer Gesetze, welche in diesen Häfen in Kraft stehen.