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Fassungsvergleich zu Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung 1
Art. 2neu
in Kraft ab 13.02.1924 · idF BGBl. Nr. 429/1924 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.