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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Schweiz) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 19.12.1949 · idF BGBl. Nr. 49/1950 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz b dieses Artikels und der Bestimmungen in Artikel 8 ist jeder vertragschließende Teil verpflichtet, den vom anderen Teil bezeichneten Unternehmungen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
b) Die Luftfahrtbehörde des einen vertragschließenden Teiles kann von den Unternehmungen, die der andere vertragschließende Teil bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, daß sie die zur Ausstellung einer Betriebsbewilligung üblicherweise von diesen Behörden geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.