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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 2neu
in Kraft ab 10.11.1954 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile die gleiche Behandlung sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben zugestanden.
Schlagworte
Handelsmanipulation