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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 2neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich die gleiche Behandlung wie den Handelsschiffen aller anderen Staaten zugestanden.
Schlagworte
Handelsmanipulation