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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt 1
Art. 2neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau, die Ausrüstung und die Bemannung der Schiffe beziehen.
Die Handelsschiffe beider vertragschließenden Teile werden Dokumente an Bord führen, die die Staatszugehörigkeit, das Eigentum, den Laderaum, die Gesundheitsverhältnisse, die Fahrtüchtigkeit und den Fassungsraum der Personenschiffe bezeugen. Die Schiffe werden weiters eine Personalliste (Equipagenrolle) unter Beilage der notwendigen Dokumente (Patente), ein Bordtagebuch, eine Inventarliste und – soweit erforderlich – ein Dampfkesselzeugnis oder Maschinentagebuch und ein Druckbehälterverzeichnis führen. Schiffe, die mit Funkgeräten ausgerüstet sind, werden die entsprechende Berechtigungsurkunde an Bord mitführen.
Die Ausstellung der Dokumente erfolgt durch die zuständigen Behörden jenes vertragschließenden Teiles, unter dessen Flagge das Schiff fährt.