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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Ungarn) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 06.08.1959 · idF BGBl. Nr. 76/1960 Art. 2↗RIS↗
Artikel II.
Luftverkehrsrechte.
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im Anhang 1 dieses Abkommens angeführten Rechte zur Errichtung und zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien.