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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 29.08.1962 · idF BGBl. Nr. 270/1962 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und vorübergehend im Rahmen einer internationalen Warenbeförderung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gilt nicht für Wege- und Brückengelder, Verbrauchsteuern oder Steuern oder Abgaben von Beförderungen.
Schlagworte
Wegegeld