Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 41/1964 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Abkommens bezeichnen die Begriffe:
a) „Gebietsstaat” den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen stattfindet, „Nachbarstaat” den anderen Staat;
b) „Betriebswechselbahnhof” den Bahnhof, in dem der Anschluß- und Übergangsdienst im Eisenbahnverkehr durchgeführt wird;
c) „Anschlußgrenzstrecke” die Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Betriebswechselbahnhof;
d) „Eigentumsverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates;
e) „Nachbarverwaltung” die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates;
f) „Anschluß- und Übergangsdienst” den zur Durchführung des Grenzüberganges erforderlichen Betriebs- und Verkehrsdienst der beiden Eisenbahnverwaltungen;
g) „Grenzabfertigung” die Durchführung des Verfahrens, das in den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten für den Eingang, Ausgang und Durchgang von Personen, Gepäck, Waren, Werten und Postsachen vorgesehen ist.