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Fassungsvergleich zu Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 21.03.1966 · idF BGBl. Nr. 46/1966 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Beförderung, die nach dem in Artikel I Buchstabe b genannten Vertrag dem Warschauer Abkommen unterliegt, ganz oder zum Teil aus, so unterstehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch der ausführende Luftfrachtführer den Regeln des Warschauer Abkommens, der erstgenannte für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte nur für die Beförderung, die er ausführt.