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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 21.10.1971 · idF BGBl. Nr. 404/1971 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat ausgestellter Nachweis über die im Artikel 1 erwähnte Befugnis mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kontrollorgane vorzuzeigen.