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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 03.07.1971 · idF BGBl. Nr. 269/1971 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Die Beschußzeichen der amtlichen Beschußämter der Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in Artikel I, § 6 vorgesehenen Feststellung waren.