Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Jede Vertragspartei behält das Recht,
1. bestimmte Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Auffassung kaum eine Gefahr darstellen, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
2. Kraftfahrzeuge, die inländischen oder ausländischen Behörden oder zwischenstaatlichen Organisationen gehören, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
3. die Mindestbeträge festzusetzen, die durch die Versicherung gedeckt sein müssen; in diesem Falle kann die Anwendung der beigefügten Bestimmungen auf die festgesetzten Beträge beschränkt werden.