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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge 1
Art. 2neu
in Kraft ab 09.07.1972 · idF BGBl. Nr. 236/1972 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
Jede Vertragspartei behält das Recht,
1. bestimmte Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Auffassung kaum eine Gefahr darstellen, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
2. Kraftfahrzeuge, die inländischen oder ausländischen Behörden oder zwischenstaatlichen Organisationen gehören, von der Versicherungspflicht auszunehmen;
3. die Mindestbeträge festzusetzen, die durch die Versicherung gedeckt sein müssen; in diesem Falle kann die Anwendung der beigefügten Bestimmungen auf die festgesetzten Beträge beschränkt werden.