Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Die Republik Österreich bezahlt den in Artikel 1 erwähnten Betrag während des Zeitraumes 1974-1977 in vier gleichen Jahresraten, jeweils im Laufe des 1. Quartals des betreffenden Jahres.