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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor 1
Art. 2neu
in Kraft ab 19.11.1974 · idF BGBl. Nr. 155/1975 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Republik Österreich bezahlt den in Artikel 1 erwähnten Betrag während des Zeitraumes 1974-1977 in vier gleichen Jahresraten, jeweils im Laufe des 1. Quartals des betreffenden Jahres.