Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 2
Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr und im Falle der Tunesischen Republik der Minister für Transport und Kommunikation (le Ministre des Transports et des Communications).
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