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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 107/1984 Art. 2↗RIS↗
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 2
Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr und im Falle der Tunesischen Republik der Minister für Transport und Kommunikation (le Ministre des Transports et des Communications).
Schlagworte
Personenverkehr