Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vorzulegen,
2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung und Raumplanung in der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik hinzuwirken.