Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest 1
Art. 2neu
in Kraft ab 19.05.1987 · idF BGBl. Nr. 228/1987 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Gebühren für Mineralöl und seine Derivate
Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne.