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Norm
Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Fassungen
Art. 2 Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
BGBl
Art. 2 Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Judikatur
Art. 2 Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Art. 2 Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
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Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
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Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 27.08.1988 · idF
BGBl. Nr. 435/1988
Art. 2↗
RIS↗
Artikel II
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.