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Fassungsvergleich zu Postdienste - Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Postdienste - Abkommen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Umfang des Postdienstes
(1) Es werden ausschließlich nichtbescheinigte Briefe und Postkarten befördert, die bei der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens aufgegeben werden und zur Abgabe innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich bestimmt sind.
(2) Bescheinigte Briefe und Postkarten sowie andere Postsendungen werden nicht befördert.
(3) Sonderbehandlungen sind nicht zugelassen.