Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens berechtigen die Unternehmer, Personen oder Güter in Fahrzeugen auf der Straße zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Parteien oder im Transit durch ihre Hoheitsgebiete zu befördern.