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Norm
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Fassungen
Art. 2 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
BGBl
Art. 2 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Judikatur
Art. 2 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Art. 2 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF
BGBl. III Nr. 188/1999
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
Art. 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.“