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Fassungsvergleich zu Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.1999 · idF BGBl. III Nr. 188/1999 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Art. 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
„Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.“