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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Chile) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 200/1999 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
b) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;
2. in Chile auf die Rechtsvorschriften über
a) das Neue Pensionssystem für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, das auf der individuellen Kapitalisierung beruht;
b) die Systeme für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen, die vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden;
c) die Gesundheitssysteme hinsichtlich des Artikels 14.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.