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Fassungsvergleich zu Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kostenerstattung von Sachleistungen (Portugal) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1999 · idF BGBl. III Nr. 210/1999 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige portugiesische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.