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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. III Nr. 211/1999 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, ihrer beiden Staaten.