Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Indien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Den in Artikel 1 dargelegten Zielsetzungen entsprechend, fördern die Parteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Unternehmen, Organisationen, Kapitalgesellschaften und Institutionen, im folgenden als „Unternehmen“ bezeichnet, ihrer beiden Staaten.