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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Dieses Protokoll ist auf die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend jedes Binnenschiff, auch ein im Bau befindliches, gestrandetes oder gesunkenes Schiff, anzuwenden, das in einem Register einer Vertragspartei eingetragen ist.