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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Obernberg) (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Obernberg) (BRD) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.1970 · idF BGBl. Nr. 130/1970 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz bis zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg am Inn;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte gelegenen Räume im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
- die beiden nordöstlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume im Erdgeschoß;
- die drei Räume neben dem Heizraum an der Südostseite des Kellergeschosses.