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Fassungsvergleich zu Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.1959 · idF BGBl. Nr. 223/1959 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Spanische und österreichische Staatsangehörige, die im Gebiete des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei eingereist sind, können sich drei Monate dort aufhalten. Die zuständigen spanischen und österreichischen Behörden können einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.