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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich 1
Art. 2neu
in Kraft ab 12.12.2003 · idF BGBl. III Nr. 6/2004 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Deutsche Hochschulgrade sind von einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiatengrad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten Doktors.
(2) Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademischen Grade (Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad).