Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
ARTIKEL 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Die rechtliche Erweiterung, Änderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.