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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 45/2004 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Die rechtliche Erweiterung, Änderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.