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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2004 · idF BGBl. III Nr. 115/2004 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften zu verstehen:
in der Republik Österreich Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände,
in der Slowakischen Republik Gemeinden, Selbstverwaltungskreise, Organe der örtlichen Staatsverwaltung sowie Gemeindeverbände.
(2) Jede Vertragspartei kann ihre in Abs. 1 angeführten Gebietskörperschaften jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei ergänzen.