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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Slowakei über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 130/2004 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlichtechnischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und Forschungszentren, den Forschungsund Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten beider Länder an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.