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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 11/2005 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Amtshilfe
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander über Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.