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Fassungsvergleich zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände 1
Art. 2neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, über eine wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.