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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2005 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
(zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindungmit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
a) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens;
b) in Gnadensachen;
c) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder Anhaltung oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.