Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
a) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens;
b) in Gnadensachen;
c) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder Anhaltung oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.