Änderungen zwischen den Fassungen
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Änderung
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
Geschehen zu Brüssel am 21. März 2003.