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Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.