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Norm
Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Fassungen
Art. 2 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
BGBl
Art. 2 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Judikatur
Art. 2 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Art. 2 Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Fassungsvergleich zu
Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
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Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF
BGBl. III Nr. 93/2005
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen festgelegten Aufgaben auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.