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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro 1
Art. 2neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 93/2005 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen festgelegten Aufgaben auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.