Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff – soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert –
a) „eine Vertragspartei“ und „die andere Vertragspartei“ kontextabhängig Anguilla oder Österreich;
b) „Richtlinie“ die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung;
c) „wirtschaftlicher Eigentümer“ einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie;
d) „Zahlstelle“ eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie;
e) „zuständige Behörde“
i) für Anguilla: den Comptroller of Inland Revenue;
ii) für Österreich: die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie;
f) „Zinszahlung“ eine Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie;
g) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie.