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Norm
Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Fassungen
Art. 2 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
BGBl
Art. 2 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Judikatur
Art. 2 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
Art. 2 Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
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Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
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Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF
BGBl. III Nr. 188/2005
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- oder Such- und Rettungsflugeinsätzen auch auf Flächen, die sich außerhalb der öffentlichen Flugplätze befinden, starten und landen.
Schlagworte
Ambulanzflugeinsatz, Suchflugeinsatz