Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Verfahren
a) den Namen, die Nationalität sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort der verurteilten Person;
b) eine Kopie des rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses und der verhängten Strafe;
c) die Dauer der verhängten Strafe und den Vollzugsbeginn, einschließlich von Angaben über eine allfällige Untersuchungshaft, sowie die noch zu verbüßende Strafzeit;
d) nach Anhörung der verurteilten Person, jegliche notwendige Information über ihren Gesundheitszustand (medizinisch oder psychologisch), einschließlich einer medizinischen Behandlung, die sie erhält.