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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Zuständigkeiten
Die Zollverwaltungen wenden dieses Übereinkommen im Rahmen der ihnen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten an. Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß es die Zuständigkeiten, die den Zollverwaltungen im Sinne dieses Übereinkommens aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften übertragen sind, ändert.